Fristlose Kündigung - Mieter muss Anwaltskosten zahlen


Veranlasst der Mieter durch Verzug mit den Mietzahlungen die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, muss der Mieter dem Vermieter auch sämtliche Kündigungsfolgeschäden ersetzen. Dazu zählen neben dem Mietausfall u. a. auch die Kosten eines Rechtsanwalts, den der Vermieter mit der Abfassung des Kündigungsschreibens beauftragt (so bereits BGH, NJW 1986, 2243).
Diese für die Kündigung anfallenden Anwaltskosten sind auch nicht auf eine im anschließenden Räumungsverfahren zusätzlich anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen. Dies bedeutet, dass der Mieter neben den Kosten der Räumungsklage in vollem Umfang auch die für das Kündigungsschreiben anfallenden Anwaltskosten zahlen muss (LG Mönchengladbach, VU v. 30.9.2005, 2 S 83/05, ZMR 2005, 957).