Mieter muss Berechtigung zur Mietminderung sorgfältig prüfen


Unberechtigte Mietminderungen durch den Mieter führen zu Mietrückständen, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, wenn der Rückstand die Höhe von 2 Monatsmieten erreicht hat. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist jedoch, dass der Mieter den Rückstand zu vertreten hat, d. h. den Irrtum darüber, dass er zu einer Minderung nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang berechtigt ist, verschuldet hat. Dabei kann ein entschuldbarer Irrtum nur angenommen werden, wenn sich der Mieter sorgfältig um die Klärung der zweifelhaften Fragen bemüht hat (so bereits BGH, NJW 1992, 3296). Muss der Mieter jedoch davon ausgehen, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Minderung nicht gegeben sind (z. B. weil die Gründe nicht erheblich oder nicht nachweisbar sind), kann er sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Insofern muss sich der Mieter auch eine unzutreffende Rechtsberatung durch den von ihm eingeschalteten Mieterverein zurechnen lassen (§ 278 BGB). Dies gilt auch, wenn sich der Mieterverein z. B. leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass eine Aufrechnung gegen die laufende Miete mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen unzulässig ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.9.2005, 10 U 86/05, DWW 2006, 21 zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 BGB).
Entschuldbar kann dagegen ein Irrtum des Mieters über die Höhe einer zulässigen Mietminderung sein, da diese von zahlreichen Detailfragen abhängt und auch die Gerichte zu vergleichbaren Sachverhalten durchaus unterschiedlich entscheiden. Die Grenze der Entschuldbarkeit wird aber auch hier beim doppelten einer zulässigen Mietminderung zu ziehen sein (LG Berlin, Urteil v. 6.9.2005, 63 S 111/05, GE 2005, 1353).