Mieter muss Messtoleranzen akzeptieren


Sind die einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräume eines Anwesens mit separaten Zählern zur Erfassung des Frischwasserverbrauchs ausgestattet, kann es vorkommen, dass infolge von Fertigungs- und Messtoleranzen bei den Zählern die Summe der von den einzelnen Wohnungszählern angezeigten Verbräuche nicht exakt mit dem vom Hauptwasserzähler des Anwesens angezeigten Verbrauch übereinstimmt. Das LG Duisburg musste die Frage klären, ob bzw. ab welchem Umfang Abweichungen zur Fehlerhaftigkeit der Betriebskostenabrechnungen der einzelnen Wohnungen bzw. Geschäftsräume des Anwesens führen.
Das LG Duisburg führt hierzu aus, dass Differenzen zwischen der vom Hauptzähler gemessenen Gesamtwassermenge und den erfassten Einzelmengen aufgrund von Messtoleranzen technisch nicht zu vermeiden sind. Sofern die Messtoleranzen alle Mieter gleichermaßen betreffen, sind sie nach Auffassung des LG Duisburg in einem Umfang von ca. 20 % noch hinzunehmen und beeinträchtigen nicht die Ordnungsgemäßheit der Ablehnung (LG Duisburg, Beschluss v. 22.2.2006, 13 T 9/06, WuM 2006, 199).