Mieterhöhung - Verzugszinsen erst ab Rechtskraft


Stimmt der Mieter einer Mieterhöhung durch den Vermieter nicht zu, kann der Vermieter diese nur durch eine Klage auf Zustimmung vor dem zuständigen Mietgericht durchsetzen. Das stattgebende Urteil ersetzt dann die fehlende Zustimmung des Mieters. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der erhöhten Miete (ab Beginn des 3. Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens) wird aber erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Somit muss der Mieter zwar rückwirkend die Erhöhungsbeträge nachzahlen. Ein Verzug mit diesen Erhöhungsbeträgen kann aber nicht rückwirkend eintreten, sondern erst ab Rechtskraft des Zustimmungsurteils. Daher können Verzugszinsen gem. § 288 BGB (5 % über Basiszinssatz) aus den monatlichen Erhöhungsbeträgen erst ab Rechtskraft geltend gemacht werden. Ein darüber hinausgehender Zinsschaden muss konkret dargelegt werden, d. h. Zinsschäden vor Rechtskraft müssen konkret dargelegt werden. Insofern kann nicht auf § 288 BGB zurückgegriffen werden. Dies ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, nach der dem Vermieter ein Anspruch auf die erhöhte Miete nicht Kraft Gesetz zusteht, sondern eine entsprechende Änderung des Mietvertrages voraussetzt, so dass der Vermieter den Mieter zunächst auf Zustimmung zu dieser Änderung in Anspruch nehmen muss und nicht sogleich Zahlung verlangen kann (BGH, Urteil v. 04.05.2005, VIII ZR 5/04, WuM 2005, 458 und VIII ZR 94/04, NZM 2005, 496).