Verkäufer kann Mietforderung an Käufer abtreten


Beim Verkauf einer Wohnung wird der Käufer weder mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages noch mit Kaufpreiszahlung Eigentümer der Wohnung, sondern erst mit seiner Eintragung ins Grundbuch. Erst in diesem Zeitpunkt erlangt er auch die Vermieterstellung und kann vom Mieter Zahlung der Miete verlangen.
Aufgrund einer Vereinbarung, wonach Besitz, Nutzen und Lasten ab einem bestimmten Zeitpunkt (in der Regel Kaufpreiszahlung) auf den Käufer übergehen sollen, kann der Käufer nur vom Verkäufer die Erstattung der (vom Mieter gezahlten) Mieten verlangen. Vom Mieter kann der Käufer vor seiner Eintragung ins Grundbuch die Mieten nur dann fordern, wenn der Kaufvertrag eine Abtretungsvereinbarung enthält, z. B. dass die Rechte aus dem Mietvertrag mit Besitzübergabe auf den Käufer übergehen sollen. In diesem Fall ist es unschädlich, dass der Käufer die Vermieterstellung erst mit der Eintragung ins Grundbuch erhält. Dem Mieter entstehen dadurch keine Nachteile, da er sämtliche Gegenrechte auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Käufer) geltend machen kann (§ 404 BGB; BGH, Urteil v. 02.07.2003, XII ZR 34/02, ZMR 2003, 732).