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Mietkaution - Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters
Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung muss dem Mieter eine von diesem an den Vermieter geleistete Kaution nach einem neuen Urteil des BGH vom 09.03.2005 nur dann herausgeben, wenn eine derartige Verpflichtung auch den Zwangsvollstreckungsschuldner selbst, der das vermietete Grundstück erworben hat, getroffen hätte (BGH, Urteil v. 09.03.2005, VIII ZR 381/03, WuM 2005, 404). In diesem Fall ist der Zwangsverwalter zur Herausgabe aber auch dann verpflichtet, wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgehändigt hat und dadurch die Haftungsmasse, die den anderen Gläubigern zur Verfügung steht, geschmälert wird (BGH, Urteil v. 16.07.2003, VIII ZR 11/03, NZM 2003, 849). Dementsprechend ist der Zwangsverwalter berechtigt, von dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Überlassung einer Mietkaution zu verlangen, die vor der Beschlagnahme von einem Mieter des Objekts geleistet wurde. Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters durch Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen wegen dieses Anspruches vollstreckt werden kann (BGH, Beschluss v. 14.04.2005, V ZB 605, WuM 2005, 405). Der Vermieter ist neben dem Zwangsverwalter gegenüber dem Mieter nicht zur Herausgabe der Kaution verpflichtet, da er als Schuldner für die Zeit der Beschlagnahme von der Ausübung seiner Vermieterstellung ausgeschlossen ist und die Pflichten aus dem Mietvertrag somit vom Zwangsverwalter zu erfüllen sind (LG Potsdam, Urteil v. 11.03.2004, 11 S 168/03, NZM 2004, 582). |