Mietminderung - keine Verwirkung nach 8 ½ Monaten


Nach der neuen, aufgrund der Bestimmungen der Mietrechtsreform ergangenen Rechtsprechung des BGH, verliert der Mieter sein Minderungsrecht jedenfalls nicht schon nach 6 Monaten, wenn in der Mietwohnung ein Mangel auftritt, der Mieter aber trotzdem die Miete vorbehaltlos weiterzahlt (so BGH, Urteil v. 16.07.2003, VIII ZR 274/02, WuM 2003, 440).
Die nahe liegende Frage, wie lange der Mieter nunmehr Zeit hat, eine Mietminderung geltend zu machen, hat allerdings nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der BGH offen gelassen und die Entscheidung an die Instanzgerichte verwiesen. Insofern hat der BGH in dieser Entscheidung, in der es um Minderungsansprüche wegen laufenden Lärms aus der Nachbarwohnung ging, lediglich darauf hingewiesen, dass sich der Mieter nicht unbegrenzt lange Zeit lassen kann, da er seine Rechte auch durch stillschweigenden Verzicht oder durch Verwirkung verlieren kann.
Hierzu hat das LG Berlin nunmehr entschieden, dass der Mieter Minderungsansprüche auch dann noch nicht verwirkt hat, wenn er den Mangel stillschweigend über einen Zeitraum von 8 ½ Monaten hingenommen hat (LG Berlin, Urteil v. 09.03.2004, 64 S 148/03, NJOZ 2004, 2873).