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Kein Wiederaufleben des Minderungsrechts durch Mieterhöhung
Nach der Rechtsprechung des BGH verwirkt der Mieter seine Rechte auf Mietminderung und Schadenersatz, wenn in der Mietwohnung ein Mangel auftritt, der Mieter diesen Mangel erkennt und trotzdem vorbehaltlos die Miete über einen längeren Zeitraum (ca. 6 Monate) weiter zahlt (BGH, NJW 1997, S. 2674). Entgegen der Begründung der Bundesregierung zum Mietrechtsreformgesetz haben zwischenzeitlich zahlreiche Gerichte entschieden, dass die Neuregelungen der Mietrechtsreform an dieser Rechtslage nichts geändert haben (so z. B. OLG Celle, Urteil v. 15.05.2002, 2 U 252/01, ZMR 2002, S. 657; OLG Koblenz, Urteil v. 16.05.2002, 5 U 1982/99, ZMR 2002, S. 744; OLG Dresden, Urteil v. 18.06.2002, 5 U 260/02, NZM 2002, S. 662, wonach für die Frage der Verwirkung entscheidend ist, ob sich der Mieter so verhalten hat, dass der Vermieter davon ausgehen durfte, der aufgetretene Mangel werde hingenommen). Strittig ist jedoch immer noch, ob das - verwirkte - Minderungsrecht des Mieters nach einer Mieterhöhung wiederauflebt. Dies hat das LG München I in einem neuen Urteil abgelehnt. Ein Wiederaufleben des Minderungsrechts käme nur dann in Betracht, wenn durch die Mieterhöhung eine wesentliche Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses zwischen der Leistung des Vermieters und der Leistung des Mieters (Mietzahlung) eintreten würde (so BGH, MDR 1961, S. 683). Durch eine Mieterhöhung nach § 558 BGB (vor 01.09.2001: § 2 MHG) tritt eine solche Äquivalenzverschiebung jedoch nicht ein, da eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur den Zweck verfolgt, eine Angleichung der Miete an das veränderte Marktniveau herbeizuführen; nicht aber dazu dient, das Äquivalenzverhältnis zu verschieben. Daher bleibt es auch bei einer nachfolgenden Mieterhöhung dabei, dass der Mieter aus dem schon länger vorliegenden Mangel keine Rechte mehr herleiten kann (LG München I, Urteil v. 26.09.2002, 31 S 2680/02, NZM 2002, S. 986). |