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Mietminderung - wann ist Berufung zulässig?
Urteile des Amtsgerichts werden nicht selten von dem zuständigen Berufungsgericht aufgehoben oder abgeändert. Ob gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung überhaupt möglich ist, hängt von der sog. Beschwer ab, die für eine Berufung mindestens € 600,-- betragen muss. Strittig ist, wie sich bei einem Rechtsstreit um eine Mietminderung des Mieters diese Beschwer errechnet. Entscheidend sind nach Auffassung des BGH insofern nicht die Kosten für die Beseitigung des Mangels, der zu der Mietminderung durch den Mieter geführt hat, sondern der 3 ½-fache Jahresbetrag einer Mietminderung, die wegen des zu behebenden Mangels möglich wäre (BGH, Beschluss v. 17.05.2000, XII ZR 314/99, NZM 2000, S. 713). Mindert der Mieter z. B. die Miete um monatlich € 20,-- und weist das Amtsgericht die Klage des Vermieters auf Zahlung der dadurch entstandenen Mietrückstände ab, ist gegen dieses Urteil Berufung möglich, da die Beschwer des Vermieters € 840,-- beträgt (€ 20,-- x 12 x 3,5). Dagegen ist für den Streitwert, der für die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten des Verfahrens entscheidend ist, lediglich der einfache Jahresbetrag der möglichen Mietminderung zugrunde zu legen (LG Flensburg, Beschluss v. 18.11.2002, 1 T 47/02, WuM 2003, S. 96). |