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Mietminderung trotz unterlassener Mängelanzeige
Tritt im Laufe des Mietverhältnisses in der Mietwohnung ein Mangel auf (z. B. Undichtigkeiten von Armaturen im Bad) muss der Mieter dem Vermieter diesen Mangel unverzüglich anzeigen (§ 536 c Abs. 1 BGB). Unterlässt der Mieter die Anzeige, obwohl ihm der Mangel bekannt oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt war, ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Darüber hinaus kann der Mieter wegen dieses Mangels keine Rechte, z. B. auf Mietminderung geltend machen. Dieser Gewährleistungsausschluss setzt aber voraus, dass der Vermieter gerade wegen der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte. Hätte der Vermieter den Mangel aus anderen (z. B. technischen) Gründen nicht beheben können, kann der Mieter trotz der unterlassenen Anzeige seine Rechte ausüben. Daraus folgert das OLG Düsseldorf in einer neueren Entscheidung, dass der Vermieter auch die Beweislast dafür trägt, dass die Mängelbeseitigung rechtzeitig möglich gewesen wäre und erst in Folge der unterlassenen Mängelanzeige durch den Mieter unmöglich geworden ist. Kann der Vermieter diesen Beweis nicht führen, bleiben dem Mieter trotz der unterlassenen Schadensanzeige seine Rechte erhalten (OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.04.2002, 24 U 20/01, ZMR 2003, S. 21). |