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Mietnachzahlung - ohne wenn und aber
Der Mieter von Wohnraum kann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges unwirksam machen, wenn er die rückständige Miete bis spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage ("Schonfrist") vollständig an den Vermieter nachzahlt. Diese Möglichkeit hat der Mieter einmal in einem Zeitraum von zwei Jahren. Dem steht gleich, wenn sich eine öffentliche Stelle, z. B. Wohnungsamt, Sozialamt verbindlich zur Zahlung verpflichtet. Aufgrund dieser Verpflichtungserklärung muss dem Vermieter jedoch ein eigener von keiner Bedingung abhängiger Anspruch auf vollständige Tilgung des Rückstandes an Miete (und evtl. Nutzungsentschädigung) erwachsen. Die Erklärung führt daher nicht zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, wenn die Nachzahlung von Bedingungen abhängig ist. Dementsprechend führt auch eine Verpflichtungserklärung, die von der öffentlichen Stelle unter der Bedingung abgegeben wird, dass "der Mieter in der Wohnung verbleiben kann", nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, da eine solche bedingte Erklärung dem Vermieter auch einen Verzicht auf sonstige Kündigungsgründe, z. B. wegen Vertragsverletzungen abverlangen würde, der vom Gesetz nicht vorgesehen ist (LG München I, Urteil v. 16.04.2003, 14 S 20598/02, NZM 2004, 66). |