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Mietrückstände müssen angemahnt werden
Verweigert der Mieter seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung, kann der Vermieter Klage auf Zustimmung erheben. War die Mieterhöhung begründet und wird der Mieter dementsprechend vom Mietgericht zur Zahlung einer höheren Miete verurteilt, hat er trotzdem ab Rechtskraft des Urteils noch zwei Monate Zeit, um die aufgelaufenen Erhöhungsbeträge auszugleichen (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB). Diese Frist wurde dem Mieter vom Gesetzgeber eingeräumt, damit er genügend Zeit hat, um eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges mit den aufgelaufenen Erhöhungsbeträgen zu vermeiden. Ein neues Urteil des AG Dortmund verschärft diese Kündigungsvoraussetzungen noch zusätzlich und verlangt, dass der Mieter vor Ausspruch einer Kündigung - trotz Rechtskraft des Urteils - gemahnt wird, da anderenfalls kein Zahlungsverzug eintreten soll (AG Dortmund, Urteil v. 30.04.2002, 125 C 532/02, NZM 2002 S.949). Sicherheitshalber sollten die Mietrückstände daher auch in diesem Fall nochmals angemahnt werden. |