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Änderung der Mietstruktur durch schlüssiges Verhalten
Eine Änderung der Mietstruktur (z. B. von einer vereinbarten Nettomiete zzgl. Abschlagszahlung auf die Betriebskosten mit jährlicher Abrechnung auf eine Brutto - d. h. Inklusivmiete), ist nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung ein sog. Rechtsbindungswille (Rechtsfolgewille) der Parteien erforderlich (so z. B. LG Hamburg, Urteil v. 26.01.2005, 40 BC 335/04, ZMR 2005, 370, wonach einem "schlichten Nichtstun" der Parteien ein solcher Rechtsbindungswille nicht entnommen werden kann und es daher nichts an dem Abrechnungsrecht und der Abrechnungspflicht des Vermieters ändert, wenn dieser über einen Zeitraum von 20 Jahren Betriebskosten nicht abgerechnet hat. Dagegen kann nach einem anderen Urteil des LG Hamburg der notwendige Rechtsbindungswille vorliegen, wenn z. B. für Heizung/Warmwasser und übrige Betriebskosten getrennte Vorauszahlungsbeträge vereinbart wurden und jahrelang (hier: 14 Jahre) zwar stets über die Heizkosten/Warmwasserkosten, nicht aber über die übrigen Betriebskosten abgerechnet worden ist. Dies kann aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers nur dahin verstanden werden, dass man über die übrigen Betriebskosten nicht abrechnen, sondern es bei dem pauschalen Ausgleich belassen wollte (LG Hamburg, Urteil v. 03.09.2004, 311 S 26/04, NZM 2005, 216). |