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Mietvertrag mit Ehepaar - Kündigung immer an beide?
Wurde ein Mietvertrag mit 2 Mietern (z. B. Ehepaar, Lebenspartner) abgeschlossen, muss eine Kündigung auch an beide Mieter adressiert werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn einer der Mieter bereits ausgezogen ist. In diesem Fall kann nach einem neuen Urteil des BGH aber auch eine nur an den in der Wohnung verbliebenen Mieter gerichtete Kündigung wirksam sein. War der Vermieter mit dem Ausscheiden des anderen Mieters aus dem Mietverhältnis einverstanden, kann der in der Wohnung verbliebene Mieter grundsätzlich nicht einwenden, die Kündigung wäre unwirksam, weil sie nicht auch an seinen bereits ausgezogenen Mitmieter adressiert ist. Er ist nämlich sowohl gegenüber dem ausgezogenen Mieter als auch gegenüber dem Vermieter verpflichtet, einer der tatsächlichen Nutzung der Wohnung entsprechenden Vertragsänderung zuzustimmen, um seinem früheren Partner das Ausscheiden aus dem Mietverhältnis zu ermöglichen. Der Mieter verhält sich widersprüchlich (venire contra factum proprium) und verstößt damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er einerseits das Mietverhältnis nicht mit dem ausziehenden Mieter zusammen kündigt, sondern die Wohnung weiter nutzt und andererseits seine Zustimmung zur Entlassung des Mitmieters verweigert, ohne dass dies durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt wäre. Der in dieser Weise widersprüchlich handelnde Mieter muss sich gegenüber seinen Vertragspartnern, somit auch gegenüber seinem Vermieter, so behandeln lassen, als habe er seine Zustimmung zur Entlassung des Mitmieters und zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ihm allein erteilt. Daher kann eine Kündigung wirksam auch allein gegenüber dem in der Wohnung verbliebenen Mieter ausgesprochen werden. Der BGH begründet dieses Urteil allein mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, so dass ähnlich gelagerte Fälle von den Mietgerichten durchaus auch anders entschieden werden können. Zieht ein Mieter endgültig aus der Wohnung aus, ist der Vermieter grundsätzlich nicht zur Entlassung dieses Mieters aus dem Mietverhältnis verpflichtet. Sofern der Vermieter mit der Entlassung aber einverstanden ist, sollte eine klare schriftliche Vereinbarung insbesondere über den Zeitpunkt und die Modalitäten des Ausscheidens des Mieters (z. B. über Kaution, Einbauten etc.) getroffen werden. Sofern der Vermieter mit dem Ausscheiden des Mieters nicht einverstanden ist oder eine Vereinbarung aus anderen Gründen nicht zustande kommt, sollte der Vermieter auch in Zukunft sämtliche Willenserklärungen, z. B. Kündigungen oder Mieterhöhungen an beide Vertragspartner richten. Ist ein Mieter unbekannt verzogen, helfen entsprechende Empfangsvollmachten, wonach sich die Mieter gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigen. Diese sind auch in Formularmietverträgen wirksam, siehe z. B. § 14 Abs. 2 des Formularmietvertrages für Wohnraum des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e. V. (BGH, Urteil v. 16.03.2005, VIII ZR 14/04, NZM 2005, 452). |