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Unwirksame Mietvorauszahlungsklausel lebt nicht wieder auf
Bei Mietverträgen, die nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 abgeschlossen wurden, ist der Mieter gesetzlich zur Vorauszahlung der Miete, d. h. in der Regel zur Zahlung am 3. Werktag des Monats verpflichtet. Bei Mietverträgen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, ist dies nur dann der Fall, wenn der Mietvertrag eine wirksame Vorauszahlungsklausel enthält. Ist die Klausel dagegen unwirksam (z. B. wegen eines unzulässigen Aufrechnungsverbotes), muss die Miete erst am Ende des Monats gem. den bis zum 01.09.2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden. Das AG Saarbrücken hat nun in einem neuen Urteil klar gestellt, dass eine unwirksame Vorauszahlungsklausel in einem Altmietvertrag auch durch die neuen Bestimmungen der Mietrechtsreform, die eine gesetzliche Vorauszahlungspflicht des Mieters bestimmen, nicht wieder auflebt. In diesem Fall verbleibt es bei der Vorleistungspflicht des Vermieters, solange die Parteien keine individualvertragliche abweichende Vereinbarung treffen (AG Saarbrücken, Urteil v. 21.09.2004, 36 C 428/04, WuM 2204, 657). Will der Vermieter den Mieter bereits nach Ablauf des 3. Werktages wegen Zahlungsverzuges kündigen (z. B. am 4. Februar wegen Verzuges mit den Mieten für Januar und Februar), sollte bei Mietverträgen, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen worden sind, vorab die Wirksamkeit der vertraglichen Vorauszahlungsklausel geprüft werden. |