Mietzuschlag bei fehlender Renovierungspflicht des Mieters

Die Übertragung von Schönheitsreparaturen, d. h. Malerarbeiten in der Wohnung sowie von Kleinreparaturen auf den Mieter ist üblich und zulässig. Ist der Mieter entgegen diesen Gepflogenheiten nicht zur Durchführung solcher Maßnahmen verpflichtet, z. B. weil eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag fehlt oder unwirksam ist, kann dies nach einem neuen Urteil des LG München I bei einer Mieterhöhung durch einen Mietzuschlag berücksichtigt werden.
Das LG München I begründet dies unter Bezugnahme auf einen Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 08.11.1984 (NJW 1985, 333) damit, dass es sich bei der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen um eine Hauptleistungspflicht handelt, welche der Vermieter je nach rechtlicher Ausgestaltung dieser Pflicht bei der Kalkulation der Miete berücksichtigt. Die Regelung der Schönheitsreparaturen ist somit ein Umstand, der erheblichen Einfluss auf den Mietwert einer Wohnung hat, mithin für eine gerechte Bestimmung des Marktwertes und daher auch bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete von wesentlicher Bedeutung ist. Gleiches gilt für die sog. Kleinreparaturen.

Bei Bestimmung der Höhe des Zuschlages können mangels konkreter Vergleichwerte die für den sozialen Wohnungsbau geltenden Sätze des § 28 der II. BV herangezogen werden, da davon auszugehen ist, dass Festsätze für den sozialen Wohnungsbau dem Sozialgedanken besonders Rechnung tragen.
Danach können die Kosten für Schönheitsreparaturen mit EUR 8,50/Jahr, d.h. monatlich mit EUR 0,71/qm und die Kosten für Kleinreparaturen mit EUR 1,05/Jahr, d.h. monatlich mit EUR 0,09/qm angesetzt werden (LG München I, Urteil v. 15.05.2002, 14 S 17806/01, NZM 2002, 945; so bereits für den sozialen Wohnungsbau, LG Hamburg 1992, 593 und LG Freiburg, WuM 1992, 594).