Mobilfunksender - fristlose Kündigung erst bei Überschreiten der Grenzwerte


Der Mieter kann die gemieteten Räume außerordentlich und fristlos, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn diese so beschaffen sind, dass ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist (§ 569 Abs. 1 BGB).
Ob dies der Fall ist, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Einschätzungen oder dem Gesundheitszustand des Einzelnen. Dies bedeutet, dass der Mieter nicht zur Kündigung berechtigt ist, wenn die Gesundheitsgefährdung lediglich auf einer besonderen Empfindlichkeit oder Anfälligkeit des Mieters oder auf rein subjektiven Empfindungen beruht. Vielmehr kommt es für die Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung auf die aktuellsten Erkenntnisse (z. B. Grenzwerte des Bundesgesundheitsamtes) an.
Dementsprechend hat das LG Freiburg in einem neuen Urteil entschieden, dass der Mieter vom Vermieter nicht wegen der Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung die Einstellung des Betriebs eines Mobilfunksenders verlangen kann, wenn die maßgeblichen Grenzwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten sind (LG Freiburg, Urteil v. 03.03.2005, 3 S 19/01).