"Müllmanagement" muss zur Kosteneinsparung führen


Die Kosten eines sog. "Müllmanagements" sind grundsätzlich als Betriebskosten umlagefähig (so bereits AG Mainz, WuM 2003, 450; Langenberg, Betriebskostenrecht, Teil G RN 31). Dabei handelt es sich um Dienstleistungen eines Unternehmens, z. B. zur Verringerung des Restmülls durch Aussortierung von Wertstoffen, die in (kostenfreien) Wertstoffbehältern umgeladen werden sowie um Aussortieren von Sperrmüll, Verdichtung des Restmüllvolumens, Kleinschneiden von sperrigen Kartons, regelmäßige Kontrolle der Wertstoffbehälter auf fremde Bestandteile, um kostenpflichtige Sonderleerungen zu vermeiden, Reinigung der Müllstandplätze, Entsorgung des neben den Müllbehältern abgestellten Mülls, regelmäßige Beratung der Mieter im Hinblick auf eine korrekte Mülltrennung.
Zu beachten ist aber auch hier der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Danach setzt die Umlagefähigkeit der Kosten den Nachweis durch den Vermieter voraus, dass die Einschaltung des Unternehmens zur Kosteneinsparung notwendig gewesen ist, d. h. die erforderlichen Maßnahmen nicht durch eigenes Personal, z. B. den Hausmeister kostengünstiger hätten durchgeführt werden können (AG Berlin, Urteil v. 10.11.2004, 2 C 109/04, WuM 2005, 393).