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Münzeinnahmen müssen gutgeschrieben werden
Die Kosten von sog. maschinellen Wascheinrichtungen, z. B. Wasch- und Trockenmaschinen, Schleudern, Bügelautomaten u. ä. können vertraglich auf die Mieter des Anwesens umgelegt werden. Hierzu gehören die Stromkosten einschließlich einer evtl. Zählermiete, die Wartungs- und Prüfungskosten sowie die Wasserkosten. Bei einem Betrieb der Geräte mit Münzen dürfen die Einnahmen nur die laufenden Kosten für Wasser und Strom abdecken. Kosten für Anschaffung, Abschreibung und Kapitalverzinsung dürfen darin grundsätzlich nicht enthalten sein, da diese nach Auffassung des AG Hamburg mit der Miete abgegolten sind; es sei denn, dass im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist (AG Hamburg, Urteil v. 20.08.2003, 39 A C 56/03, WuM 2003, S. 565). Ferner müssen die Einnahmen aus dem Münzbetrieb bei der Betriebskostenabrechnung gut gebracht werden, wenn die Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt werden (so AG Hamburg, WuM 1993, S. 619). Dabei ist es zulässig, dass die Einnahmen zu 70% bei den Wasserkosten und zu 30% bei den Allgemeinstromkosten gut gebracht werden (AG Pinneberg, Urteil v. 25.09.2002, 69 C 59/02, ZMR 2003, S. 121). |