Neues Urteil zu alten Mustermietvertrag


Mit Urteil vom 28.04.2004 hat der BGH über die Wirksamkeit einer Renovierungsklausel in dem vom Bundesjustizministerium im Jahre 1976 herausgegebenen Mustermietvertrag entschieden. Diese Klausel verpflichtet den Mieter, "die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten zu übernehmen" und weist ferner in einer Fußnote darauf hin, dass die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen "im Allgemeinen" in bestimmten nachfolgend genannten Zeitabständen erforderlich sind. Diese Formulierung ist nach Auffassung des BGH hinreichend transparent und stellt keine unwirksame Bedarfsklausel dar. Soweit durch den Ausdruck "im Allgemeinen" ein Auslegungsspielraum bleibt, ist dies mit Rücksicht auf die von den Lebensgewohnheiten eines Mieters abhängige Abnutzung einer Wohnung und die Schwierigkeiten einer genaueren Formulierung sachgerecht und hinnehmbar.
Auch bei der zusätzlichen Klausel, wonach der Mieter "spätestens bis Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten ausführen muss", handelt es sich nicht um eine unwirksame Endrenovierungsklausel, da der Mieter nicht in unzulässiger Weise zur Renovierung unabhängig vom Zustand der Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet wird, sondern die Arbeiten nur dann ausführen muss, wenn die Renovierungsfristen abgelaufen sind (BGH, Urteil v. 28.04.2004, VIII ZR 230/03, WuM 2004, 333).