Nachforderung von Betriebskosten auch bei falschem Umlageschlüssel


Seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 muss dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugehen (Abrechnungsfrist). Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2003 musste dem Mieter somit spätestens am 31.12.2004 zugehen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter (z. B. wenn die Vorauszahlungen des Mieters nicht kostendeckend waren) ausgeschlossen; es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, z. B. weil ihm noch keine Belege vorliegen (Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB).

Strittig ist, ob die Abrechnungsfrist auch durch Vorlage einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung gewahrt ist, oder ob diese wie eine nicht gemachte Abrechnung behandelt werden muss. Letztes hätte zur Folge, dass der Vermieter nach Fristablauf zwar eine korrekte Abrechnung vorlegen kann bzw. auf Verlangen des Mieters sogar vorlegen muss, mit Nachforderungen jedoch ausgeschlossen ist.
Nach der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung ist wie folgt zu unterscheiden:

Erfüllt die Abrechnung die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung gestellt werden - enthält die Abrechnung also insbesondere eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und die Berücksichtigung der Vorauszahlungen des Mieters - ist die Abrechnungsfrist auch bei Vorliegen von inhaltlichen Fehlern gewahrt. Inhaltliche Fehler, z. B. Rechenfehler oder die unzutreffende Höhe einzelner Betriebskostenpositionen stellen keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH bei Angabe eines falschen Umlageschlüssels (z. B. Wohnfläche statt vertraglich vereinbarter Miteigentumsanteile). Auch dies stellt keinen formellen Mangel, sondern lediglich einen inhaltlichen Fehler dar, den der Vermieter auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigieren kann, ohne mit einer Nachforderung ausgeschlossen zu sein. Allerdings ist der Nachforderungsanspruch des Vermieters in diesem Fall begrenzt auf den ursprünglich mit der fehlerhaften Abrechnung verlangten Betrag. Die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Nachforderung ist nur zulässig, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (BGH, Urteil v. 17.11.2004, VIII ZR 115/04).