Kein Nachmieter trotz Geschäftsaufgabe

Nach einer weitverbreiteten aber dennoch unzutreffenden Auffassung ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus einem langfristig abgeschlossenen Mietvertrag zu entlassen, wenn ihm der Mieter eine bestimmte Zahl von Nachmietern anbietet. Dieser Auffassung ist nunmehr auch das OLG Naumburg in einem neuen Urteil entgegengetreten. Danach ist der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn ein Nachfolger beigebracht wird. Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag kann sich nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, wenn dem Mieter ein Festhalten an dem Mietvertrag unzumutbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn der Mieter aus wirtschaftlichen Gründen seinen Geschäftsbetrieb aufgeben muss. Bei Geschäftsräumen fällt die Rentabilität eines in den gemieteten Räumen betriebenen Unternehmens grundsätzlich in die wirtschaftliche Risikosphäre des Mieters, so dass auch enttäuschte Umsatzerwartungen kein berechtigtes Interesse des Mieters an einer vorzeitigen Vertragsaufhebung darstellen können (so bereits BGH, MDR 2000, 821).
Dies muss nach Auffassung des OLG Naumburg erst recht gelten, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag zur Untervermietung der Räume berechtigt ist und damit selbst die Möglichkeit hat, den wirtschaftlichen Folgen seiner Geschäftsaufgabe entgegenzuwirken (OLG Naumburg, Urteil v. 18.6.2002, 9 U 8/02, WuM 2002, 537).