|
Nachmieter mit Kind ist zumutbar
Der Mieter hat - entgegen einer weit verbreiteten Meinung - nicht bereits dann einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines langfristig abgeschlossenen Mietvertrages, wenn er dem Vermieter mehrere Nachmieter anbietet. Ein entsprechendes Recht des Mieters besteht nur dann, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht, z.B. durch eine Nachmieterklausel oder beim Mieter besondere Lebensumstände eingetreten sind, die dazu führen, dass sein Interesse an der Aufhebung des Mietvertrages dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt (so bereits OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1741). Ausdrücklich anerkannt sind in der Rechtsprechung folgende Gründe: Schwere Krankheit des Mieters, beruflich bedingter Ortswechsel, Aufnahme in ein Altersheim, wesentliche Vergrößerung oder Verkleinerung der Familie. Nicht ausreichend ist allein der Wunsch des Mieters nach Bezug einer besseren, billigeren oder verkehrsgünstigeren Wohnung, da der Mieter in diesem Fall das Interesse an der Wohnung aufgrund seiner freien Entscheidung und nicht aufgrund von nicht zu vertretenden Umständen verloren hat. Erst wenn diese Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis gegeben sind, wird die Frage nach der Zumutbarkeit eines vom Mieter angebotenen Nachmieters überhaupt relevant. Allerdings kann der Vermieter in diesem Fall einen vorgeschlagenen Nachmieter nur aus objektiven Gründen, z.B. bei mangelnder Solvenz, ablehnen. Fernliegende Befürchtungen des Vermieters, bloße persönliche Antipathien und eine objektiv nicht begründete negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen müssen unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend kann der Vermieter nach einem neuen Urteil des BGH einen alleinstehenden Nachmieter mit Kind nicht allein deshalb ablehnen, weil er Beschwerden anderer Mieter über eventuellen Kinderlärm befürchtet. Zu den normalen Wohngeräuschen, die von Mietern eines Mehrfamilienhauses hinzunehmen sind, gehören auch Geräusche, die von Kindern der Mieter ausgehen. Die Behauptung, Kinder würden grundsätzlich Lärmbelästigungen verursachen, stellt eine unzulässige Verallgemeinerung und damit keinen objektiven Ablehnungsgrund dar (BGH, Urteil v. 22.1.2003, VIII ZR 244/02, NZM 2003, S. 277). |