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Kein Nachweis des Zugangs durch Sendeprotokoll
Ein Mietverhältnis über Geschäftsräume kann auch per Telefax gekündigt werden, da gesetzlich keine Schriftform vorgeschrieben ist (so BGH, NJW-RR 1996, 866). Eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Kündigung durch "eingeschriebenen Brief" erfolgen muss, hat nach Auffassung des OLG Frankfurt (NZM 1999, 419) mangels gegenteiliger Anhaltspunkte lediglich Beweisfunktion und stellt somit kein Wirksamkeitserfordernis dar. Wird allerdings der Zugang des Faxes vom Gegner bestritten kann allein durch Vorlage Sendeprotokolls ein wirksamer Zugang nicht bewiesen werden, da das Sendeprotokoll lediglich das Zustandekommen der Verbindung belegt; nicht aber, welches Schriftstück genau gefaxt worden ist (LG Berlin, Beschluss v. 22.5.2002, 64 T 34/01, ZMR 2002, 751). |