Mieter kann Nachzahlung auf verspätete Betriebskostenabrechnung nicht zurückfordern


Der Vermieter muss dem Mieter über die von ihm geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes eine Abrechnung mitteilen, d. h. dem Mieter muss innerhalb dieser gesetzlichen Abrechnungsfrist eine Betriebskostenabrechnung zugehen.
Beispiel: Für den Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2004 muss dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens am 31.12.2005 zugehen.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter mit Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung (z. B. weil die Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren) grundsätzlich ausgeschlossen und kann Ansprüche nur noch in Ausnahmefällen geltend machen, z. B. wenn ihm noch keine Belege vorgelegen haben und er die Verspätung daher nicht zu vertreten hat).

Zahlt der Mieter die vom Vermieter geltend gemachte Nachforderung, obwohl diese verspätet und daher eigentlich unbegründet gewesen ist, war bisher strittig, ob der Mieter seine Nachzahlung vom Vermieter zurückfordern kann. Dazu hat jetzt das LG Hagen entschieden, dass der Mieter die Nachzahlung trotz Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zurückfordern kann. Die Zahlung auf die verspätet vorgelegte Betriebskostenabrechnung ist nämlich mit der Zahlung auf eine verjährte Forderung vergleichbar, bei der eine Rückforderung nach dem (hier analog anwendbaren) § 214 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen ist (LG Hagen, Urteil v. 06.04.2005, 10 S 8/05, DWW 2005, 238).