Neu entstehende Betriebskosten sind umlagefähig


Betriebskosten, die nach Abschluss des Mietvertrages neu entstehen, z. B. durch den nachträglichen Einbau eines Aufzuges, kann der Vermieter mittels einer entsprechenden Erklärung nach § 560 Abs. 1 BGB auf den Mieter umlegen. Darauf hat der BGH in einem neuen Urteil ausdrücklich hingewiesen (BGH, Urteil v. 07.04.2004, VIII ZR 167/03, WuM 2004, 291). In einem weiteren Urteil hat der BGH dazu auch ausgeführt, dass solche neu eingeführten Betriebskosten ausnahmsweise die Erhöhung der Miete rechtfertigen können, da solche Betriebskosten von einer Teilinklusivmiete, d. h. von einer Miete in der nur ein Teil der Betriebskosten enthalten ist, nicht erfasst sind (BGH, Urteil v. 21.01.2004, VIII ZR 99/03, NZM 2004, 253). Letztlich können - so der BGH - sich die Parteien auch schlüssig über die Umlage neu entstandener Betriebskosten geeinigt haben, wenn diese vom Vermieter in die Betriebskostenabrechnung eingestellt und vom Mieter jahrelang akzeptiert worden sind (BGH, Urteil v. 21.01.2004, a. a. O.).