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Auch Niederschlagswasser ist "Abwasser"
Gem. Ziff. 3 des Betriebskostenkatalogs der Betriebskostenverordnung können die Kosten der Entwässerung als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Hierzu gehören sämtliche für die Entwässerung in Rechnung gestellten Gebühren, unabhängig davon, ob sie für Schmutz- oder Regenwasser erhoben werden. Eindeutig ist dies aber nur, wenn unter Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung der Begriff der "Entwässerung" im Mietvertrag genannt ist. Wurde dagegen der Begriff "Abwasser" verwendet, ist strittig, ob darunter auch das in das Kanalsystem abfließende Regenwasser gemeint ist. Nach einem neuen Urteil des LG Hannover muss der Mieter jedenfalls dann beide Gebühren bezahlen, wenn die Gemeinde ihre Gebührenstruktur dahingehend verändert hat, dass anstelle einer Abwassergebühr nunmehr eine Gebühr für Schmutzwasser und eine Gebühr für Niederschlagswasser zu zahlen ist (LG Hannover, Urteil v. 07.01.2004, 12 S 53/03, NZM 2004, 343). Gleiches gilt, wenn der Mieter jahrelang sowohl die Kosten des Schmutzwassers als auch des Regenwassers bezahlt hat (so bereits LG Mannheim, Urteil v. 10.04.2002, 4 S 202/01, NZM 2003, 398). |