Parabolantenne - keine Gleichbehandlung von Deutschen und Ausländern


Bei Bestehen eines Breitbandkabelanschlusses kann der Vermieter einem Mieter mit deutscher Staatsangehörigkeit grundsätzlich die Montage einer zusätzlichen Parabolantenne (z. B. auf dem Balkon) untersagen (so bereits OLG Frankfurt, NJW 1992, 2490). Dagegen muss der Vermieter bei ausländischen Staatsangehörigen der Montage unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen. In diesem Fall ist bei der Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlandes über das Kabelnetz empfangen kann.
Bei deutschsprachigen Mietern kann ein Anspruch auf Zustimmung nur ausnahmsweise vorliegen, z. B. wenn der Mieter aus beruflichen Gründen auf eine eigene Satellitenempfangsanlage angewiesen ist. In diesem Fall muss der Mieter jedoch darlegen, auf welche Weise eine solche Anlage gegenüber decoder- bzw. internetgestütztem Empfang leistungsfähiger ist (so Berliner Verfassungsgerichtshof, NJW 2002, 2166). Ein aus beruflichen Gründen lediglich gesteigerter Informationsbedarf des deutschsprachigen Mieters ist nicht ausreichend (LG Chemnitz, NZM 2000, 960). Dementsprechend steht einem deutschen Staatsangehörigen kein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zu, um sich z. B. aus beruflichen oder privaten Gründen über ausländische Medien informieren zu können. Diese Auffassung vertritt das AG Frankfurt/M. in einem neuen Urteil und betont, dass eine Gleichbehandlung mit ausländischen Mitbürgern, denen auf diese Weise eine Teilnahme am politischen und kulturellen Leben ihrer Heimat ermöglicht werden soll, nicht verlangt werden kann (AG Frankfurt/M., Urteil v. 09.02.2004, ZMR 2005, 458; ähnlich bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 09.02.1994, NJW 1994, 1147, wonach dies keine verfassungswidrige Bevorzugung von Ausländern darstellt).