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Parabolantennen - kein Anspruch des Mieters aus EU-Recht
In Anwesen mit einem hohen Ausländeranteil unter den Mietern gibt es häufig Streit über die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter zur Montage einer Parabolantenne berechtigt ist bzw. der Vermieter die Antenne an seinem Anwesen dulden muss. Anders als bei Mietern mit deutscher Staatsangehörigkeit kann der Vermieter einem ausländischen Mitbürger nicht ohne weiteres unter Hinweis auf einen bestehenden Breitbandkabelanschluss die Montage einer Parabolantenne untersagen. In dieser Differenzierung liegt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungswidrige Bevorzugung von Ausländern (BVerfG, Beschluss v. 9.2.1994, 1 BvR 1687/92, NJW 1994, 1147). Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für den Anspruch des Mieters auf Duldung der Parabolantenne durch den Vermieter auf die Anzahl der Heimatprogramme an, die der Mieter über das Breitbandkabel empfangen kann. Strittig war aber bisher die Frage, ob insofern für einen Anspruch des Mieters bereits ausreichend ist, dass er über die Parabolantenne eine größere Zahl von Heimatprogrammen empfangen kann oder ob ihn der Vermieter darauf verweisen darf, dass über das Kabel eine ausreichende Zahl von Heimatprogrammen empfangen werden kann (so z. B. LG Lübeck, NJW-RR 1999, 1532 wonach der Empfang von 2 Heimatprogrammen ausreichend ist). Dazu hat jetzt der BGH in letzter Instanz entschieden, dass sich ein grundsätzlicher Vorrang des Informationsinteresses des Mieters (z. B. mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Herkunft) vor dem Eigentumsinteresse des Vermieters (z. B. an der Vermeidungeiner Verunstaltung der Fassade) weder aus dem Grundgesetz noch aus dem Recht der europäischen Gemeinschaften ergibt, da sowohl die in Art. 49 EG geregelte Dienstleistungsfreiheit noch die in Art. 10 EMRK gewährleistete Informationsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet ist. Daher ist es für einen Anspruch des Mieters auf Duldung einer Parabolantenne nicht ausreichend, dass über diese im Vergleich zu einem bestehenden Kabelanschluss eine größere Zahl von Programmen empfangen werden kann. Entscheidend ist, ob über den Kabelanschluss ein ausreichender Zugang zu Heimatprogrammen besteht (BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 5/05, WuM 2006, 28). |