Räumungsurteil auch innerhalb der Schonfrist

Die Mietrechtsreform hat die so genannte Schonfrist, innerhalb der der Wohnraummieter eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs unwirksam machen kann, von einem auf zwei Monate verlängert. Der Mieter hat daher nach Zustellung der Räumungsklage noch zwei Monate Zeit, die aufgelaufenen Mietrückstände nachzuzahlen und kann vor Ablauf dieser Schonfrist grundsätzlich nicht zur Räumung verurteilt werden. Für den Vermieter bedeutet dies, dass sich der Mietausfall um eine weitere Monatsmiete erhöht, da von einem Mieter, der wegen Zahlungsverzuges gekündigt wurde, oftmals nichts mehr zu holen ist.

In solchen Verfahren kommt es häufig vor, dass der auf Räumung verklagte Mieter trotz Aufforderung und Fristsetzung durch das Mietgericht nicht einmal seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. In diesem Fall kann nach einem neuen Urteil des LG Hamburg gegen den Mieter auch schon vor Ablauf der 2-monatigen Schonfrist ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen werden. Der Vermieter kommt dadurch früher zu einem vollstreckbaren Räumungstitel, der ihm die Räumung und Weitervermietung der Wohnung ermöglicht. Die gegenteilige vom OLG Hamburg in einer älteren Entscheidung (ZMR 1988, S. 225) vertretene Meinung ist nach Auffassung des LG Hamburg im Hinblick auf die seit 01.09.2001 geänderte Rechtslage (Verlängerung der Schonfrist von ein auf zwei Monate) überholt (LG Hamburg, Beschluss v. 05.03.2003, 311 T 16/03, WuM 2003, S. 275).