Mieter kann Rechte verwirken

Tritt in der Mietwohnung ein Mangel auf, muss der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Mieter diese Anzeige und zahlt ferner die Miete über einen längeren Zeitraum (ca. 6 Monate) vorbehaltlos weiter, verliert der Mieter seine Rechte auf Mietminderung und Schadensersatz. So hatte der BGH zum alten Mietrecht entschieden (analoge Anwendung des § 539 BGB a.F. - BGH, NJW 1997, S. 2674).

Diese Rechtslage wollte der Gesetzgeber mit dem am 1.9.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz ändern und hat daher in der Gesetzesbegründung zum Mietrechtsreformgesetz (NZM 2000, S. 812) ausgeführt, dass nach der Neufassung des Gesetzes eine analoge Anwendung des neuen § 536 b BGB (§ 539 BGB a.F.) auf nachträglich entstehende Mängel nicht mehr in Frage kommt. Es sei - so die Begründung - wenig interessengerecht, den vorsichtigen Mieter, der mit der Geltendmachung seiner Rechte abwartet, um das Mietverhältnis nicht unnötig zu belasten, mit einem Gewährleistungsausschluss zu "bestrafen".

Andererseits wird in der Gesetzesbegründung aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die Rechtslage beim nachträglichen Auftreten von Mängeln abschließend zu regeln. Dementsprechend betont der BGH in einem neuen Urteil, dass er keinen Anlass sieht, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben.

Entgegen der amtlichen Begründung zum Mietrechtsreformgesetz bleibt es daher dabei, dass der Mieter seine Rechte auf Minderung und Schadensersatz verlieren kann, wenn er einen Mangel erkennt und trotzdem über einen längeren Zeitraum (ca. 6 Monate) die Miete vorbehaltlos weiterzahlt (BGH, Urteil v. 26.2.2003, XII ZR 66/01, NZM 2003, S. 355).

Ferner kann der Mieter in diesem Fall auch sein Recht zur fristlosen Kündigung wegen Nichtgewähren oder Entziehen des vertragsgemäßen Gebrauchs verlieren (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB; BGH, Urteil v. 31.5.2000, XII ZR 41/98, NJW 2000, S. 2663).