Ist Regenwasser "Abwasser"?

Vereinbarungen über die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter müssen klar und eindeutig formuliert sein. Unklarheiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters und haben die nachteilige Folge, dass der Mieter zur Zahlung dieser Betriebskosten nicht verpflichtet ist.

Bei Verwendung des Begriffes "Abwasser" ist z.B. nicht klar, ob damit nur das Schmutzwasser oder auch das in das Kanalsystem einfließende Regenwasser gemeint ist. Sind dagegen unter Bezugnahme auf die gesetzliche Bestimmung der Anlage 3 zu § 27 II. BV die "Kosten der Entwässerung" umgelegt (so z.B. im Formularmietvertrag des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.) ist klar, dass damit das gesamte in das Kanalsystem einfließende Wasser gemeint ist.

Bei unklaren Vereinbarungen kann jedoch nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf die jahrelange Handhabung durch die Parteien einen entscheidenden Anhaltspunkt dafür geben, wie die Parteien die Regelung selbst verstanden haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.5.2002, 24 U 142/01 GuT 2002, S. 178). Dementsprechend hat das LG Mannheim entschieden, dass auch bei Verwendung des missverständlichen Begriffes "Abwasser" unterstellt werden kann, dass die Parteien damit auch das Regenwasser gemeint haben, wenn der Mieter diese Kosten jahrelang bezahlt hat (LG Mannheim, Urteil vom 10.4.2002, 4 S 202/01, NZM 2003, S. 398).