Mieter muss ersparte Reparaturkosten erstatten

Bei gewerblichen Mietverhältnissen kann der Mieter - im Gegensatz zur Rechtslage bei Wohnungsmietverhältnissen - sehr weitgehend zur Übernahme von Reparaturkosten an der Mietsache verpflichtet werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedenfalls eine individuelle Vereinbarung selbst dann nicht zu beanstanden, wenn sie im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Mieters führt.
Will der Vermieter die Räume nach Beendigung des Mietverhältnisses abreißen oder erheblich umgestalten und wären die vertraglich geschuldeten Reparaturmaßnahmen des Mieters daher wirtschaftlich sinnlos, gelten in diesem Fall die selben Grundsätze wie bei vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen. Dies bedeutet, dass der Vermieter Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hat, die sich der Mieter wegen des Abbruchs bzw. der Umgestaltung der Mieträume erspart (BGH, Urteil v. 05.06.2002, XII ZR 220/99, ZMR 2002, S. 735).