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Rückstand ist nicht schon Verzug
Ein Mietrückstand liegt vor, wenn fälligen Mieten zur Zahlung ausstehen. Ein Verzug liegt dagegen erst vor, wenn der Zahlungsrückstand auch verschuldet ist. Dieser feine Unterschied veranlasste das OLG Düsseldorf, eine Klausel in einem Geschäftsraummietvertrag für unwirksam zu erklären, wonach eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter bereits dann zulässig sein sollte, wenn der Mieter mit Mietzahlungen nach fruchtloser Mahnung länger als einen Monat "im Rückstand" ist. Zwar kann bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume grundsätzlich vereinbart werden, dass eine fristlose Kündigung nicht erst bei einem Verzug mit zwei, sondern bereits bei Verzug mit einer Monatsmiete zulässig ist. Unzulässig ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf allerdings eine Formularklausel, die den Rückstandsumfang gegenüber der gesetzlichen Regelung (Verzug mit zwei Monatsmieten) erheblich herabsetzt und darüber hinaus den Vermieter bereits dann zur Kündigung berechtigt, wenn ein (verschuldensunabhängiger) Rückstand vorliegt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.07.2001, 24 U 199/00 NZM 2002 S.953). |