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Samstag ist Werktag
Ist z. B. die Miete spätestens "am 3. Werktag des jeweiligen Kalendermonats" zu zahlen oder eine Kündigung dem Vertragspartner "bis zum 3. Werktag" zuzustellen, und fällt der letzte Tag dieser Karenzzeit auf einen Samstag, ist die Zahlung der Miete bzw. der Zugang der Kündigung am nächsten Werktag, d. h. am Montag noch fristgerecht. Gleiches gilt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt (§ 193 BGB). Fällt dagegen der erste oder zweite Tag der Karenzzeit auf einen Samstag, ist dieser nach einem Urteil des LG Aachen als normaler Werktag anzusehen und mitzuzählen, da der Samstag dann nicht "der letzte Tag der Frist" i. S. v. § 193 BGB ist. Beispiel: Fällt der erste Tag eines Monats auf den Samstag, gilt dieser als erster Werktag, der darauf folgende Montag als zweiter Werktag und der Dienstag (Fristablauf) als dritter Werktag. Der Grundsatz, wonach der Samstag als Werktag anzusehen ist, ergibt sich ferner aus der arbeitsrechtlichen Bestimmung des Bundesurlaubsgesetzes (§ 3 Abs. 2 BUrlG; LG Aachen, Beschluss v. 22.10.2003, WuM 2004, S. 32). |