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Kein pauschaler Schadensersatz bei Schlüsselverlust
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter zur Rückgabe sämtlicher Schlüssel verpflichtet. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung nicht, ist strittig, wann und unter welchen Umständen der Vermieter zum Einbau von neuen Schlössern auf Kosten des Mieters berechtigt ist. Jedenfalls kann der Mieter nach Auffassung des OLG Brandenburg nicht durch eine Formularklausel pauschal, d. h. ohne Würdigung der Umstände des Einzelfalles zur Kostenerstattung verpflichtet werden, z. B. durch folgende Klausel: "Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe sämtlicher Schlüssel bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder, soweit es im Interesse des Nachmieters geboten ist, neue Schlösser mit anderen Schlüsseln einzubauen, soweit er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Leistungserbringung gemahnt hat". Das OLG Brandenburg hält diese Klausel für unwirksam mit der Begründung, dem Mieter werde dadurch eine verschuldensunabhängige Haftung für den Verlust der Schlüssel auferlegt, während nach den generellen Grundsätzen des Haftungsrechts Schadensersatz nur im Falle eines Verschuldens verlangt werden kann. Allein der Umstand, dass das Risiko des Verlustes von Schlüsseln regelmäßig der Sphäre des Vermieters entzogen und allein durch den Mieter beherrschbar ist, reicht für eine solche Risikoabwälzung nicht aus (OLG Brandenburg, Urteil v. 21.04.2004, 7 U 165/03, WuM 2004, 597). |