Schadensminderungspflicht des Vermieters bei fristloser Kündigung


Der Vermieter kann auch ein langfristiges Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung von mindestens 2 Monatsmieten in Verzug ist. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter alle Nachteile zu ersetzen, die ihm aufgrund der vom Mieter veranlassten fristlosen Kündigung entstehen. Nach einem neuen Urteil des BGH muss der Mieter in diesem Fall grundsätzlich den gesamten Mietausfall für die Restlaufzeit des Mietvertrages ersetzen.

Den Vermieter trifft allerdings eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass sich der Vermieter in angemessener Weise um eine Neuvermietung der Räume bemühen muss. Insofern ist er jedoch nicht verpflichtet, die Mietsache sofort zu einer reduzierten Miete anzubieten, um möglichst schnell einen neuen Mieter zu finden. Dem Vermieter steht nach Auffassung des BGH eine Überlegungszeit zu. Er kann zunächst den Versuch unternehmen, die mit dem gekündigten Mieter vereinbarte Miete zu erzielen.

Hat der Vermieter seine Bemühungen um eine alsbaldige Neuvermietung hinreichend dargetan, z. B. durch Vorlage der Zeitungsannoncen bzw. Anzeigenaufträge, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Vermieter habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil er sich unzureichend um eine Neuvermietung bemüht habe, den Mieter. Er muss darlegen, weshalb die Bemühungen des Vermieters zur Weitervermietung unzureichend waren. Ferner muss der Mieter darlegen und beweisen, dass für Mietobjekte der fraglichen Art eine ausreichende Nachfrage besteht. In dem entschiedenen Fall hat der BGH einen Leerstand von 8 ½ Monaten nicht beanstandet (BGH, Urteil v. 16.02.2005, XII ZR 162/01).