|
Schimmel nach Fenstererneuerung - Vermieter trägt Beweislast
Beim Auftreten von Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung, z. B. Schimmel an den Wänden, kommt es häufig zum Streit darüber, ob bautechnische Gründe ursächlich sind, oder ein falsches bzw. unzureichendes Heizen und Lüften durch den Mieter zu dem Schaden geführt hat. Zur Beweislastverteilung hat bereits das OLG Karlsruhe (RE v. 09.08.1984, ZMR 1984, 417) entschieden, dass zunächst der Vermieter beweisen muss, dass die Schadensursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich herrührt. Dies bedeutet, dass dem Vermieter die Beweislast dafür obliegt, dass die Feuchtigkeitserscheinungen nicht aufgrund von außen eindringender oder im Mauerwerk aufsteigender Feuchtigkeit verursacht wurden (so LG Berlin, Urteil v. 23.01.2001, 64 S 320/99, ZMR 2002, 48). Nach einem neuen Urteil des AG Hamburg muss der Vermieter ferner darlegen und nachweisen, dass das Gebäude frei von wärmetechnischen Baumängeln ist (z. B. keine Wärmebrücken aufgrund unzureichender Isolierung vorliegen). Maßgeblich ist insofern jedoch der Stand der Technik zur Bauzeit und nicht die aktuellen DIN-Normen (AG Hamburg, Urteil v. 06.08.2003, 508 C 130/03, ZMR 2004, 74). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter an dem Gebäude nachträglich Änderungen vorgenommen, z. B. besonders dicht schließende isolierverglaste Fenster eingebaut hat (LG Hamburg, Urteil v. 17.06.2003, 307 S 48/02, ZMR 2004, 41). Hat der Vermieter diesen Nachweis geführt, muss der Mieter beweisen, dass er die Wohnung ausreichend geheizt und gelüftet hat. Ein ausreichendes Lüften der Wohnung setzt mindestens dreimaliges Stoßlüften täglich voraus, d. h. der Mieter muss die Wohnung zweimal morgens und einmal abends querlüften (OLG Frankfurt/M., NZM 2001, 39). Kann der Mieter diesen Nachweis nicht führen, ist er zur Beseitigung der Schimmelschäden auf eigene Kosten verpflichtet und nicht zu einer Mietminderung berechtigt. |