|
Schlüsselrückgabe kann Kündigung darstellen
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum bedarf sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB), unabhängig davon, ob sie durch den Mieter oder Vermieter erfolgt. Abweichende vertragliche Vereinbarungen über die gesetzliche Schriftform sind unwirksam. Trotzdem lässt das LG Wuppertal als Kündigung auch gelten, wenn der Mieter nach Räumung der Wohnung die Schlüssel an den Vermieter zurückgibt, weil dadurch für den Vermieter klar und deutlich erkennbar sei, dass der Mieter das Mietverhältnis endgültig beenden will. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sei der Mieter in diesem Fall daher so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt der Schlüsselrückgabe eine schriftliche ordentliche Kündigung erklärt. Somit endet zwar mit der Schlüsselrückgabe nicht gleichzeitig das Mietverhältnis, jedoch beginnt die (in der Regel 3-monatige) Kündigungsfrist mit der Schlüsselübergabe zu laufen (LG Wuppertal, Urteil v. 8.7.2005, 10 S 16/05, WuM 2005, 585). |