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Schlüssige Änderungen der Mietstruktur setzt Rechtsfolgewillen voraus
Die vertraglich vereinbarte Mietstruktur (Bruttomiete incl. Betriebskosten oder Nettomiete zzgl. Vorauszahlung auf die Betriebskosten) kann nicht nur durch ausdrückliche Vereinbarung, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten geändert werden. Allerdings stellt die Rechtsprechung an eine solche schlüssige Änderung hohe Anforderungen und verlangt insbesondere einen sog. Rechtsfolgewillen der Parteien, d. h. die Rechtsfolge - Änderung der Mietstruktur - muss auch dem Willen der Parteien entsprechen. Nach Auffassung des LG Hamburg kann sich der notwendige Rechtsfolgewille u. a. auch daraus ergeben, dass z. B. für Heizung und übrige Betriebskosten getrennte Vorauszahlungsbeträge vereinbart wurden und jahrelang zwar stets über die Heizkosten, nicht aber über die übrigen Betriebskosten abgerechnet worden ist. Dies kann aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers nur dahin verstanden werden, dass man über die übrigen Betriebskosten nicht abrechnen, sondern es bei einer pauschalen Zahlung belassen wollte (LG Hamburg, Urteil v. 3.9.2004, 311 S 26/04, NZM 2005, 216 unter Hinweis auf BGH, NZM 2004, 418). Ferner kann eine konkludente Vertragsanpassung angenommen werden mit der Folge, dass nur noch Pauschalen geschuldet werden, wenn über einen Zeitraum von 15 Jahren auf eine Abrechnung verzichtet wird und die Vorauszahlungen somit von beiden Parteien wie Pauschalen behandelt werden. Diese Pauschalen können sodann gem. § 560 Abs. 1 BGB angepasst werden (AG Hamburg, Urteil v. 23.2.2005, 39 AC 78/04, ZMR 2005, 873). Dagegen kann einem schlichten Nichtstun der bei einer Vertragsänderung notwendige Rechtsfolgewille nicht entnommen werden, so dass es nichts an dem Abrechnungsrecht und der Abrechnungspflicht des Vermieters ändert, wenn dieser über einen Zeitraum von 20 Jahren Betriebskosten schlichtweg nicht abgerechnet hat (AG Hamburg, Urteil v. 26.1.2005, 40 BC 335/04, ZMR 2005, 370). |