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Schönheitsreparaturen - Wahlmöglichkeit ist zulässig
Der Mieter kann vertraglich nicht nur zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen während der Mietzeit, sondern auch zur anteiligen Zahlung von Renovierungskosten verpflichtet werden für den Fall, dass die Renovierungsfristen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen sind und der Mieter daher zur Durchführung der Malerarbeiten nicht verpflichtet ist. Dies hat der BGH in einem neuen Urteil nochmals bekräftigt und entschieden, dass auch eine Formularklausel wirksam ist, die dem Mieter ausdrücklich die Wahl zwischen der Zahlung von anteiligen Renovierungskosten und einer fachgerechten Renovierung lässt. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel so verstanden werden kann, dass die Zahlung nur insgesamt durch eine fachgerechte Renovierung der vollständigen Wohnung und nicht nur einzelner Räume abgewendet werden kann (BGH, Urteil v. 26.05.2004, VIII ZR 77/03, WuM 2004, 466). |