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Schönheitsreparaturklausel - auch teilweise Unwirksamkeit möglich
Sog. Endrenovierungsklauseln, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Renovierung der Wohnung verpflichten unabhängig davon, ob vertragliche Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen abgelaufen sind, sind nicht nur selbst unwirksam, sondern "zerstören" nach der Rechtsprechung des BGH auch eine an sich wirksame Formularklausel, wonach der Mieter Schönheitsreparaturen nach einem zulässigen Fristenplan vornehmen muss. Die Unwirksamkeit der Gesamtregelung hat für den Vermieter die nachteilige Folge, dass der Mieter weder während der Dauer des Mietverhältnisses noch bei dessen Beendigung Schönheitsreparaturen ausführen muss. Bezieht sich die Endrenovierungsklausel allerdings nur auf die Durchführung bestimmter Arbeiten (z. B. Streichen von Wänden), ist nach einem neuen Urteil des LG Nürnberg-Fürth die formularvertragliche Schönheitsreparaturklausel auch nur insoweit unwirksam, d. h. wegen der in der Endrenovierungsklausel nicht erwähnten Arbeiten (z. B. Lackarbeiten) bleibt die Formularklausel wirksam (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 22.4.2005, 7 S 12672/04, ZMR 2005, 622). Dieses Urteil sollte allerdings nur als "Notbremse" bzw. Argumentationshilfe angesehen werden, um bei bereits vereinbarten Endrenovierungsklauseln zumindest einen Teil der Renovierungsansprüche des Vermieters zu "retten". Generell muss aber aus vorgenannten Gründen von einer wie auch immer gearteten Endrenovierungsklausel dringend abgeraten werden. |