Schonfristverbrauch bei Nullstellung des Mietkontos


Der Mieter von Wohnraum hat innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren einmal die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges unwirksam zu machen, wenn er spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Mietrückstände vollständig nachzahlt. Allerdings führt nur die vollständige Nachzahlung der Mietrückstände zur Unwirksamkeit der Kündigung. Nach Auffassung des AG Dortmund (WuM 2003, 273) bewirkt selbst ein geringfügiger Restbetrag (hier: € 1,08), dass die Kündigung bestehen bleibt.
Verzichtet der Vermieter trotz eines geringen Restrückstandes auf die Erhebung der Räumungsklage, tritt ein sog. Schonfristverbrauch nur ein, wenn der Vermieter das Mietkonto auf "Null" gestellt, d. h. auf den Restbetrag verzichtet hat. Anderenfalls kann der Mieter argumentieren, dass die Kündigung nicht infolge einer vollständigen Nachzahlung (eine solche hat gerade nicht stattgefunden), sondern infolge freiwilligen Verzichts des Vermieters auf die Räumungsklage unwirksam geworden ist und sein Recht, innerhalb von zwei Jahren eine fristlose Kündigung durch Nachzahlung der Miete unwirksam zu machen, noch nicht verbraucht ist (LG Hamburg, Beschluss v. 12.01.2004, 307 T 4/04, ZMR 2004, 271).