Welche Serviceleistungen des Verwalters sind "provisionsschädlich"?


Wird von einem Verwalter nicht nur das gemeinschaftliche Eigentum, sondern auch das Sondereigentum, d. h. die Mietwohnung als solche verwaltet, darf der Verwalter aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG keine Provision kassieren, auch wenn infolge seiner Vermittlung oder seines Nachweises ein neuer Mietvertrag mit einem Mietinteressenten zustande kommt. Anders ist die Rechtslage beim WEG-Verwalter, der ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet. Einem Provisionsanspruch des WEG-Verwalters steht die vorbezeichnete Vorschrift nicht entgegen, da er nicht Verwalter von Wohnräumen i. S. d. Wohnungsvermittlungsgesetzes ist. Dies hat der BGH bereits mit Urteil v. 13.3.2003 (III ZR 299/02, WuM 2003, 338) entschieden.
Allerdings gibt es in der Praxis häufig Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn der Verwalter zwar grundsätzlich nur das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet, für den einzelnen Wohnungseigentümer aber dennoch zusätzliche Leistungen erbringt. Hierzu hat das LG Düsseldorf jetzt entschieden, dass insofern übliche Service- bzw. Nebenleistungen des Wohnungseigentumsverwalters, die er für die zur Vermietung anstehenden Eigentumswohnung organisiert, provisionsunschädlich sind, z. B. Renovierungsarbeiten kleineren Umfangs (hier: Auswahl des Teppichbodens in Absprache mit dem Mieter, Auswahl und Beauftragung der Handwerker für Rechnung des Vermieters, Austausch von Badearmaturen). Solche Leistungen stellen nämlich keine für die Annahme einer Verwaltungstätigkeit notwendige echte Repräsentation des Vermieters gegenüber dem Mieter dar (LG Düsseldorf, Urteil v. 18.3.2005, 20 S 167/04, NJW-RR 2006, 235).