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Kosten des Sicherheitsdienstes sind umlagefähig
Auch bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume setzt die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter eine klare und eindeutige Vereinbarung voraus. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Kostenpositionen erst nachträglich entstehen. Sollen z. B. die nachträglich entstandenen Kosten eines Sicherheitsdienstes auf den Mieter umgelegt werden, bedarf es nach Auffassung des AG Köln gleichwohl schon im Mietvertrag einer vorsorglichen Einbeziehung dieser Kosten (AG Köln, Urteil v. 18.2.2003, 201 C 537/02, ZMR 2003, S. 684). . |