Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Staffelmiete


Bei Vorliegen einer Staffelmietvereinbarung kann der Mieter auch ein auf bestimmte Zeit (z. B. auf 10 Jahre) abgeschlossenes Mietverhältnis vorzeitig kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf von 4 Jahren seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung (§ 557 a Abs. 3 S. 2 BGB). Dieser 4-Jahres-Zeitraum beginnt - wie der BGH jetzt unter Hinweis auf den Wortlaut der gesetzlichen Regelung entschieden hat - bereits mit Abschluss der Staffelmietvereinbarung (i. d. R. Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses) zu laufen und nicht erst mit dem Bezug der Wohnung durch den Mieter (BGH, Urteil v. 29.6.2005, VIII ZR 344/04, WuM 2005, 519).
Auch bei einer nachträglichen bzw. rückwirkend abgeschlossenen Staffelmietvereinbarung beginnt der 4-Jahres-Zeitraum erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung und nicht schon mit dem (schon davor liegenden) Mietbeginn (so bereits LG Berlin, Urteil v. 28.1.2003, 64 S 232/02, ZMR 2003, 572).

Von diesen Grundsätzen können die Parteien vertraglich nicht abweichen, nachdem der BGH entschieden hat, dass vertragliche Beschränkungen das Kündigungsrecht des Mieters, die sich auf einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren erstrecken, unwirksam sind (so bereits BGH, Urteil v. 2.6.2004, VIII ZR 316/03, WuM 2004, 483).