Keine Sortimentsänderung durch Untermieter

Der Mieter kann auch ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit fest abgeschlossen ist, außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (3 Monate für Wohnraum, 6 Monate für Geschäftsraum) kündigen, wenn der Vermieter die beantragte Erlaubnis zur Untervermietung oder zur sonstigen Gebrauchsüberlassung, z. B. zur Weitervermietung an einen Dritten verweigert. Dies gilt jedoch nicht, wenn in der Person des Untermieters oder des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, bemisst sich nach objektiven Kriterien. Dementsprechend ist ein Ablehnungsgrund insbesondere dann gegeben, wenn der vorgeschlagene Untermieter einen Mietgebrauch beabsichtigt, der dem Mieter selbst nicht gestattet ist. Dies ist z. B. der Fall bei einer Änderung des Gebrauchszwecks. Dementsprechend hat nun das OLG Hamburg entschieden, dass auch eine Sortimentsänderung in einem Ladengeschäft einen unzulässigen Mietgebrauch darstellt. Eine solche Nutzung durch den Untermieter kann der Vermieter daher ablehnen ohne dass der Mieter aus der Ablehnung Kündigungsrechte herleiten könnte (OLG Hamburg, Urteil v. 06.02.2002, 4 U 145/99, WuM 2003, S. 268).
Gleiches gilt, wenn dem Mieter gewerbliche Räume zur Weitervermietung für ein "Technologiezentrum" überlassen worden sind. Dieser Vertragszweck umfasst nicht den Betrieb eines sog. "Call-Centers" (OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.09.2002, 24 U 207/01, WuM 2003, S. 136).