Staffelmiete auch bei Sozialwohnungen

Auch bei preisgebundenen Wohnungen, z. B. Sozialwohnungen kann grundsätzlich eine Staffelmiete vereinbart werden. Für den Zeitraum der Mietpreisbindung darf aber die höchste Staffel die bei Vertragsschluss maßgebliche Kostenmiete nicht übersteigen (OLG Hamm, Beschluss v. 29.01.1993, DWW 1993, S. 78).
Für den Zeitraum nach Ablauf der Preisbindung können die Parteien jedoch schon während des Bestehens der Preisbindung, z. B. bereits bei Abschluss des Mietvertrages die Höhe der Staffelungen frei vereinbaren. Der Vermieter erhält dadurch Planungssicherheit bezüglich der künftig zu erzielenden Miete, der Mieter Klarheit über die auf ihn zukommenden Belastungen (BGH, Urteil v. 03.12.2003, VIII ZR 157/03).