Stillschweigend zum Mieter geworden


Werden in einem Mietvertrag als Vertragspartner 2 Personen (z. B. Ehegatten, Lebensgefährten) angeführt, der Mietvertrag aber nur von 1 Person unterschrieben, so ist der Mietvertrag grundsätzlich nur mit dem Unterzeichner zustande gekommen. Haftungsrechtlich kann dies weitreichende Folgen, da der Vermieter denjenigen, der nur als Vertragspartner genannt ist, den Mietvertrag aber nicht unterschrieben hat, nicht belangen kann, wenn z. B. bei Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution für rückständige Mieten oder Renovierungsansprüche des Vermieters nicht ausreicht und der Mieter zahlungsunfähig ist.
Allerdings kann nach einem neuen Urteil des BGH der Nichtunterzeichnende auch stillschweigend zum Vertragspartner geworden sein. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses Willenserklärungen (z. B. Zustimmung zur Mieterhöhung) gegenüber dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung abgibt, den Schriftverkehr im eigenen Namen führt, die Wohnung jahrelang alleine nutzt, Mietzahlungen leistet, Schönheitsreparaturen ausführt, die Kündigung erklärt oder eine von dem anderen Mieter geleistete Mietkaution "zurückfordert". In diesem Fall haftet er als Gesamtschuldner neben dem unterzeichnenden Vertragspartner (BGH, Urteil v. 13.7.2005, VIII ZR 255/04, WuM 2005, 570).