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Strenge Anforderungen an Individualvereinbarungen
Klauseln in Formularmietverträgen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und unterliegen der strengen Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Danach ist eine Formularklausel bereits dann unwirksam, wenn sie zu Lasten des Mieters zu weit von der gesetzlichen Regelung abweicht, z. B. die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 BGB) über den Bereich der sog. Kleinreparaturen hinaus auf den Mieter verlagert. Dagegen könnte durch eine Individualvereinbarung die Instandhaltungsverpflichtung sehr weitgehend bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit auf den Mieter abgewälzt werden. Allerdings stellt die Rechtsprechung an das Zustandekommen einer Individualvereinbarung derart hohe Anforderungen, dass Mietgerichte nur in seltenen Ausnahmefällen vom Vorliegen einer individuellen Vereinbarung ausgehen. Dies wird damit begründet, dass eine Individualvereinbarung ein "Aushandeln" voraussetzt, das mehr ist, als bloßes Verhandeln. Dem Mieter muss Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt werden, d. h. der vom Gesetz abweichende Inhalt der Klausel muss vor Unterzeichnung des Vertrages zur Disposition gestellt und dem Mieter damit Gelegenheit gegeben werden, den Inhalt zu beeinflussen. Nach einem neuen Urteil des BGH reicht für ein "Aushandeln" auch nicht aus, dass dem Mieter lediglich frei gestellt wird, den Vertrag mit oder ohne der streitgegenständlichen Vertragsbedingung abzuschließen. Bei umfangreichen bzw. nicht leicht verständlichen Klauseln setzt ein Aushandeln zusätzlich sogar voraus, dass der Verwender, d. h. in der Regel der Vermieter die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonst wie erkennbar geworden ist, dass der Andere deren Sinn wirklich erfasst hat (BGH, Urteil v. 19.5.2005, III ZR 437/04, NJW 2005, 2543). |